Satzung des Fördervereins Bibliothek des Mariengymnasiums e. V. Jever

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein Bibliothek des Mariengymnasiums“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Jever. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V.

§ 2 – Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerberechtigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Er fördert ideell und materiell die Bibliothek des Mariengymnasiums. Er greift nicht in die fachliche Arbeit des zuständigen Bibliothekars ein.

3. Der Satzungszweck wird dadurch verwirklicht, daß die angesammelten Mittel ausschließlich zur Förderung folgender Zwecke verwendet werden

  1. a) räumliche und funktionelle Ausstattung der Bibliothek
  2. b) Aufarbeitung, Präsentation und Öffnung der Bestände für die Öffentlichkeit
  3. c) Erstellung von System- und Schlagwortkatalogen (Retrokatalogisierung)
  4. d) Erschließung bisher unbearbeiteter Bestände
  5. e) Pflege und Restaurierung der Bestände
  6. f) wissenschaftliche Erforschung der Bestände
  7. g) Veranstaltungen zur Buchkultur
  8. h) Ankauf von Büchern und anderen Medien
  9. i) Zusammenarbeit mit der Schloßbibliothek Jever, insbesondere zum Zwecke der Vernetzung der Kataloge.

4. Der Verein ist uneigennützig tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 – Verwendung der Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuweisungen

1. Mitgliedsbeiträge, Spenden, Stiftungen und andere Zuweisungen werden nur für die Erreichung der satzungsmäßigen Ziele des Vereins verwendet.

2. Die Mitglieder erhalten weder finanzielle Vergünstigungen noch andere Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung und Aufhebung des Vereins werden gezahlte Beiträge nicht zurückerstattet. Ansprüche auf das Vereinsvermögen bestehen nicht.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 – Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererbbar. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand des Vereins erforderlich. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Die Mitglieder verpflichten sich, für den Zweck und die Ziele des Vereins einzutreten. Sie zahlen Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann auf Antrag einzelnen Mitgliedern den Jahresbeitrag stunden, ermäßigen oder erlassen.

3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder der Aufhebung (bei juristischen Personen) des Mitglieds, durch Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein. Der Austritt ist zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres möglich. Er erfordert eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand vor Beginn des letzten Quartals.

4. Ein Mitglied kann nach Anhörung durch Vorstandsbeschluß aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist oder gegen die Vereinsinteressen verstößt.

§ 5 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 – Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Außerdem muß eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

2. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Dieses gilt nicht für Satzungsänderungen. Grundsätzlich entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Für die änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Art der Abstimmung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.

4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  1. a) die Wahl des Vorstandes
  2. b) die Wahl der Rechnungsprüfer
  3. c) die Satzungsänderungen
  4. d) die Fassung grundsätzlicher Beschlüsse zur Vereinstätigkeit
  5. e) die Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Kassenprüfungsberichte
  6. f) die Entlastung des Vorstandes
  7. g) die Auflösung des Vereins
  8. h) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand aus wichtigem Grund auch vor Ablauf der Amtsdauer mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder abwählen.

5. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer des Vereins ein Protokoll anzufertigen, das vom Leiter der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 7 – Der Vorstand

1. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er besteht aus

  • dem Vorsitzenden
  • dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister und
  • dem Schriftführer.

Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

2. Der für die Bibliothek des Mariengymnasiums zuständige Bibliothekar sowie je ein Mitglied der Schulleitung und der Schülervertretung des Mariengymnasiums nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teil. Ein vom Jeverländischen Altertums- und Heimatverein benannter sachkundiger Vertreter kann zu den Beratungen hinzugezogen werden.

3. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB vertreten.

§ 8 – Rechnungsprüfung

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die Kassen- und Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei nicht dem Vorstand angehörende Personen. Sie werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 9 – Auflösung und Zweckänderung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des BGB.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen an den Landkreis Friesland, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 Nr. 3 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 10 – Inkrafttreten

Die Annahme dieser Satzung erfolgte in der Gründungsversammlung des Vereins am 11. November 1998. In der vorliegenden Fassung wurde die Satzung von der Außerordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins am 21. April 2004 angenommen. Die Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Satzungsänderungen:

  • 21. April 2004: Streichung von § 3, Abs. 1, Satz 2 (bisherige Fassung: „Sie dürfen nicht zur Bestreitung der laufenden Personal- und Betriebskosten der Bibliothek herangezogen werden.“)
  • 21. April 2004: Aktualisierung von § 10 (bisherige Fassung: „Die Annahme dieser Satzung erfolgte in der Gründungsversammlung des Vereins am 11. November 1998. Die Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.“)